Satzung

 

Satzung der Bürgerselbsthilfe Silberdisteln Kronberg e. V.
konsolidierte Fassung (Stand: 30. März 2010)

§ 1  Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein „Bürgerselbsthilfe Silberdisteln Kronberg e.V.” mit Sitz in Kronberg im Taunus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
     a.  Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen,
     b.  Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit diese selbst dem Personenkreis des § 53 AO gehören,
     c.  Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen;
     d.  Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus,
     e.  kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen,
     f.   Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe,
     g.  Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren,
     h.  Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicher zu stellen.
     i.   Veranstaltungen und regelmäßige, öffentlich zugängliche Treffen u.a. zum Zwecke der Förderung und Verwirklichung der Vereinsziele, insbesondere zur Entwicklung eines sozialen Netzwerkes der Mitglieder.

§ 2  Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3  Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4  Mittelverausgabung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  Zweckverwirklichung

Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins i.S.d. § 57 Abs. 1 AO tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins. Einzelheiten hierzu sind in der Geschäftsordnung geregelt, die Bestandteil der Satzung ist.
Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze keine finanzielle Vergütung, sondern angemessene Zeitgutschriften, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit vergeben werden und auf der Grundlage eines Punktesystems erfolgen. Einzelheiten hierzu sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Diese Zeitgutschriften dürfen ausschließlich für Zwecke i.S.d. § 1 Nr. 2 der Satzung eingelöst werden.

§ 6  Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

  • Alle natürlichen Personen, die in Kronberg ihren Wohnsitz haben und die in § 1, Absatz 2, genannten Zwecke des Vereins befürworten und unterstützen,
  • juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die für die Zwecke des Vereins eintreten.

Mitglieder müssen werden:

  • alle, die Hilfe geben wollen,
  • alle, die Hilfe in Anspruch nehmen wollen.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod,
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
  • durch schriftliche Aufkündigung gegenüber dem Vorstand zum Monatsende,
  • durch Ausschluss.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins verletzt oder trotz Mahnung seit einem Jahr keine Mitgliedsbeiträge entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen.
Der Jahresbeitrag je Mitglied wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist am 1. Januar eines Kalenderjahres fällig und bis zum 31. März desselben Jahres zahlbar.
Eine Änderung des Jahresbeitrages bedarf der einfachen Mehrheit einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 8  Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung, vorzugsweise im ersten Quartal des Jahres, statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer/-innen,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des neuen Vorstands,
  • Bestellung von zwei Kassenprüfern bzw. -prüferinnen, die weder dem Vorstand angehören, noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung,
  • jede Änderung der Satzung,
  • Entscheidung über eingereichte Anträge,
  • Auflösung des Vereins sowie Verwendung des Vermögens im Auflösungsfall,
  • endgültige Entscheidung über Ausschlüsse.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
Die ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben ist.

§ 9  Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • einem/-er Vorsitzenden,
  • einem/-er Stellvertreter/-in des/der Vorsitzenden,
  • einem/-er Schatzmeister/-in,
  • ein/er Schriftführer/-in,
  • bis zu sechs Beisitzern/-innen.

Der Vorstand kann bis zum Erreichen der höchstmöglichen Anzahl Beisitzer/-innen zuwählen; sie müssen in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung für die verbleibende Amtszeit der Vorstandsmitglieder bestätigt werden.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte gemeinschaftlich bis zur Neuwahl. Der/Die Vorsitzende vertritt zusammen mit seinem/-r bzw. ihrem/-r Stellvertreter/-in den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird auf jeweils zwei Jahre von den anwesenden Mitgliedern im Rahmen einer Mitgliederversammlung gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl.
Die Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in je einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand einen Beirat berufen, der möglichst aus Mitgliedern bestehen sollte, die durch ihre Fachkompetenz die Ziele des Vereins fördern. Der Beirat hat ein Anhörungsrecht bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

§ 10     Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kronberg zwecks Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 1 Nr. 2 der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Kronberg im Taunus, den 30. März 2010

 
 
 
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